Ansprüche der unverheirateten Mutter | ZGB Kindesrecht
Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Die Kosten des Bezirksgerichtes Imboden, bestehend aus:
- einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'700.00
E. 3 (Mitteilung)“ G. Dagegen liess B. am 6. September 2004 Berufung an das Kantonsge- richt von Graubünden erklären. Er liess folgende, schriftlich begründete Anträge stellen: „1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 16. Juni 2004 auf- zuheben und die Klage der Berufungsbeklagten sei abzuweisen. 2. Alles unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.“ Auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums liess C. am 9. November 2004 eine schriftlich begründete Berufungsantwort einreichen. Sie bean- tragt: „A. Formelle Anträge/Anträge zum Beweisverfahren 1. Es sei die mit der Berufung vom 6. September 2004 durch den Beru- fungskläger und Beklagten eingereichte Lohnabrechnung für Juli 2002 aus der Prozedur zu verweisen. B. Materielle Anträge 1. Die Berufung vom 6. September 2004 sei abzuweisen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungs- klägers und Beklagten für das Verfahren vor Kantonsgericht Graubün- den.“ H. Mit Schreiben vom 12. November 2004 teilte das Kantonsgerichtsprä- sidium beiden Parteien mit, eine mündliche Verhandlung finde nicht statt, sofern das Gericht anlässlich der Beratung dem Beweisantrag des Berufungsklägers auf rich- terliche Befragung der Berufungsbeklagten eventuell Beweisaussage nicht entspre- chen sollte. Diesfalls werde anschliessend in der Sache entschieden. Andernfalls
E. 4 werde die Fortsetzung der Beratung vertagt und neu eine mündliche Berufungsver-
handlung anberaumt.
Auf die Begründung der Anträge sowie auf das angefochtene Urteil wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.
a)
Der Berufungskläger legt seiner Berufung vom 6. September
2004 eine Lohnabrechnung für den Monat Juli 2002 bei. Gemäss Art. 226 Abs. 1
ZPO dürfen neue Beweismittel von den Parteien vor der Berufungsinstanz ausser
im Falle der Revision nicht angerufen werden. Hingegen können die Parteien ver-
langen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber
nicht abgenommen worden sind, erhoben werden, sofern sie für die Beurteilung der
Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können. Der Berufungskläger hat die
fragliche Lohnabrechung weder in der Prozessantwort noch in der Duplik vor Be-
zirksgericht Imboden als Beweismittel angeboten. Entsprechend dem Verbot von
neuen Beweismitteln nach Art. 226 ZPO ist diese Urkunde somit aus dem Recht zu
weisen.
b)
Der Berufungskläger beantragt die richterliche Befragung der Beru-
fungsbeklagten, eventuell ihre Beweisaussage. Diesen Antrag stellte er am Ende
seiner Berufungsschrift, ohne irgend einen Hinweis, zu welchem Thema und aus
welchem Grund die Berufungsbeklagte befragt eventuell zur Beweisaussage aufge-
fordert werden soll. Auch dieser Antrag muss abgelehnt werden. Das Kantonsge-
richt lehnt die freie Parteibefragung von C. ab, zumal aufgrund des feststehenden
Beweisergebnisses keine für den Prozessausgang wesentlichen neuen Erkennt-
nisse von dieser Befragung zu erwarten wären. Zudem legt der Berufungskläger mit
keinem Wort dar, was er mit Hilfe der Befragung zu beweisen beabsichtigt. In Bezug
auf den Antrag auf Anordnung der Beweisaussage von C. gilt es festzuhalten, dass
es sich hierbei um einen neuen Beweisantrag handelt, da B. vor Vorinstanz nie den
entsprechenden Antrag stellen liess. Nach Art. 226 Abs. 1 ZPO dürfen neue Be-
weismittel von den Parteien vor der Berufungsinstanz nicht angerufen werden, wes-
halb dieser Antrag abzuweisen ist. Gemäss Art. 226 Abs. 2 ZPO kann das Kantons-
gericht aber auch von sich aus die Parteien zur Beweisaussage zulassen. Es gilt
E. 5 jedoch zu berücksichtigen, dass die Beweisaussage ein subsidiäres Beweismittel ist. Voraussetzung für die Anordnung der Beweisaussage ist unter anderem, dass sie aufgrund der formfreien Befragung und der anderen Beweisabnahmen als nötig erscheint (Art. 201 Abs. 1 ZPO; PKG 1988 Nr. 15 mit weiteren Hinweisen). Der Berufungskläger hat nirgends dargelegt, wieso er sich in einem Beweisnotstand be- findet beziehungsweise welche Tatsachen er mittels der Beweisaussage zu bewei- sen beabsichtigt. Dieser Antrag ist somit mangels Substantiierung abzuweisen. Kommt hinzu, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt, wie bereits ausgeführt, aufgrund der Prozessschriften und der übrigen Beweisabnahmen als genügend ab- geklärt erweist. Die zusätzliche Abnahme der Beweisaussage ist daher nicht not- wendig, so dass davon abgesehen werden kann. 2. a) Nach Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB hat die unverheiratete Mutter Anspruch auf Ersatz für die Kosten des Unterhalts während mindestens vier Wo- chen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt. Bei dieser Regelung geht es nicht so sehr um Schadloshaltung im Sinne des Haftpflichtrechts als darum, dass der Vater durch Tragung der unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen der Zeugung die körperliche, seelische und gesellschaftliche Belastung der Mutter durch Schwan- gerschaft und Entbindung wenigstens teilweise ausgleicht. Art. 295 ZGB verwirklicht damit die Solidarität der unverheirateten Partner wenigstens für die Zeit der Schwangerschaft und der Niederkunft und entspricht insofern der eherechtlichen Vorschrift des Art. 163 ZGB. Der Unterhalt der Mutter umfasst die vollen Lebens- kosten. Die Regeln über die Berechnung des gebührenden Unterhalts nach Art. 163 ZGB sind sinngemäss anzuwenden (Hegnauer, Berner Kommentar, Band II, 2. Ab- teilung 2. Teilband, 1. Unterteilband: Die Unterhaltspflicht der Eltern, Bern 1997, N
E. 7 2'891.25 ausbezahlt, was 88 % des regulären Lohnes der Berufungsbeklagten ent-
spricht (vgl. kB 17). Was die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers betrifft,
ist auf die Steuererklärung 2002 abzustellen (vgl. Editionsakten: bB III./6). Die in
diesem Zusammenhang vom Berufungskläger neu mit der Berufungsschrift einge-
reichten Akten können, wie bereits ausgeführt, nicht berücksichtigt werden. Auszu-
gehen ist von einem jährlichen Nettoeinkommen gemäss Lohnausweis von Fr.
171'776.--, was einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 14'314.-- entspricht.
Der nämlichen Steuererklärung kann entnommen werden, dass der Berufungsklä-
ger zudem einen Nettoertrag seiner Liegenschaft in Flims von Fr. 8'580.-- und einen
weiteren Ertrag aus Wertschriften und Guthaben von Fr. 417.-- erwirtschaftet hat.
Zusammen ergibt dies für das Jahr 2002 ein Nettoeinkommen von Fr. 180'773.--,
was einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 15'064.-- entspricht. Die Vorin-
stanz erwähnt auf Seite 5 des Urteils ein Jahresnettoeinkommen gemäss Lohnaus-
weis von Fr. 170'000.--. Versehentlich nicht berücksichtigt wurden die Erträge der
Liegenschaft in Flims und die Erträge aus Wertschriften und Guthaben. Wenn die
Vorinstanz aber von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 15'000.--
ausgegangen ist, so ist dies korrekt.
Eine Gegenüberstellung der finanziellen Verhältnisse ergibt somit, dass die
Berufungsbeklagte in den fraglichen Monaten ein bescheidenes monatliches Netto-
einkommen von Fr. 2'900.-- zur Verfügung hatte, während der Berufungskläger ein
stattliches monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 15'000.-- erzielt hat. Der Un-
terhaltsanspruch von C. für die Monate Juni, Juli und August 2002 beläuft sich un-
bestrittenermassen auf Fr. 4'556.--, was einem monatlichen Anspruch von Fr.
1'518.65 entspricht. Wie bereits ausgeführt, sind Leistungen des Arbeitgebers der
Berufungsbeklagten nur dann an den geltend gemachten Unterhaltsanspruch an-
zurechnen, wenn es die Umstände rechtfertigen (vgl. Art. 295 Abs. 3 ZGB). Die
Vorinstanz hat aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles - den überdurch-
schnittlichen finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers und dem beschei-
denen wirtschaftlichen Potenzial der Kindesmutter - befunden, dass der Berufungs-
kläger den Unterhaltsbetrag von Fr. 4'556.-- zu bezahlen hat, obwohl die Berufungs-
beklagte in diesem Zeitraum Fr. 2'900.-- pro Monat von der Arbeitgeberin erhalten
hat. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal nebst der unterschiedlichen wirtschaftli-
chen Ausgangslage auch der geltend gemachte Unterhaltsanspruch von monatlich
Fr. 1'518.65 sehr bescheiden ist. Nicht zu hören ist schliesslich der Einwand des
Berufungsklägers, wonach gemäss Literatur der Vater nur zu zusätzlichen, die Kos-
ten des Unterhalts übersteigende Leistungen herangezogen werden könne. Diese
Ansicht findet in der Literatur keine Stütze. Wenn Peter Breitenschmid ausführt
E. 8 (Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., Basel/Genf München 2002, N 9 zu
Art. 295 ZGB), der Schwängerer dürfe bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen
durchaus zu zusätzlichen Leistungen herangezogen werden, so ist damit gemeint,
der leibliche Vater dürfe - zusätzlich zu den Leistungen Dritter - bei Vorliegen güns-
tiger finanzieller Verhältnisse zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden. Dies ent-
spricht auch Sinn und Zweck von Art. 295 ZGB, wonach der Vater durch Tragung
der unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen der Zeugung die körperliche, seelische
und gesellschaftliche Belastung der Mutter durch Schwangerschaft und Entbindung
wenigstens teilweise ausgleicht.
3.
a)
Gemäss Art. 295 Ziff. 3 ZGB hat die unverheiratete Mutter ge-
genüber dem Kindesvater Anspruch auf Eratz für „andere infolge der Schwanger-
schaft oder der Entbindung notwendige Auslagen unter Einschluss der ersten
Ausstattung des Kindes“. Die Berufungsbeklagte macht einen Betrag von Fr. 1000.--
an Auslagen für Umstandskleider geltend, wobei sie ausdrücklich darauf hinweist,
dass sie über keine Belege mehr für den Kauf der Umstandskleider verfüge. Der
Berufungskläger bestreitet, dass C. diese Auslagen tatsächlich getätigt habe. Beim
Kauf von Umstandkleidern handle es sich, entgegen der Auffassung der Vorinstanz,
nicht um eine allgemeinnotorische Tatsache, vielmehr handle es sich um eine
tatsächliche Vermutung, die der Berufungskläger durch den Nachweis von Zweifeln
an der Richtigkeit der Behauptung widerlegen könne. Vorliegend sei unbestritten,
dass die Kindsmutter aufgrund einer Schwangerschaft im Jahre 2001 im Besitz von
Umstandskleidern gewesen sei. C. behaupte denn auch nicht, neue Umstandsklei-
der angeschafft zu haben. Bis zum 5. Schwangerschaftsmonat seien ohnehin keine
Umstandskleider erforderlich. Zudem seien Umstandskleider so gefertigt, dass sie
sich den Veränderungen des mütterlichen Körpers bis zur Niederkunft anpassen
würden. Mangels Substantiierung sei deshalb der geltend gemachte Anspruch für
die Anschaffung der Umstandskleider abzuweisen.
b)
Auch dieser, zum Teil widersprüchlichen Argumentation, kann nicht
gefolgt werden. C. bestreitet nicht, keine Belege mehr für den Kauf der Umstands-
kleider zu haben. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers hat die Beru-
fungsbeklagte jedoch nie behauptet, sie habe gar keine Umstandskleider gekauft.
Erfahrungsgemäss braucht eine schwangere Frau Umstandskleider. Diese Tatsa-
che bedarf keines Beweises (Art. 157 Abs. 2 ZPO). Es stellt sich einzig noch die
Frage, ob die Berufungsbeklagte tatsächlich Umstandskleider für die fragliche
Schwangerschaft gekauft hat und ob diese Anschaffungen Kosten von Fr. 1'000.--
verursacht haben, zumal sie gemäss Parteiaussage anlässlich der Hauptverhand-
E. 9 lung vor Vorinstanz bereits in einem früheren Zeitpunkt einmal schwanger war,
diese Schwangerschaft jedoch nach fünf Monaten abgebrochen wurde. Der Beru-
fungskläger führt in diesem Zusammenhang aus, bis zum 5. Schwangerschaftsmo-
nat seien ohnehin keine Umstandskleider erforderlich. Es ist durchaus möglich,
dass eine Frau bis zum 5. Schwangerschaftsmonat keine Umstandskleider tragen
muss. Wenn aber C. in der ersten - im fünften Monat abgebrochenen - Schwanger-
schaft keiner Umstandskleider bedurft hat, so besteht kein Zweifel, dass sie für die
hier zur Diskussion stehenden Schwangerschaft Umstandskleider im Umfang von
Fr. 1'000.-- gekauft hat. Selbst wenn sie aber bereits in einem früheren Zeitpunkt im
Besitze von Umstandskleidern gewesen sein sollte, gilt es festzuhalten, dass der
Kauf von zusätzlichen Schwangerschaftskleidern im Umfang von Fr. 1'000.-- erfah-
rungsgemäss nötig ist. Zwar kann dem Berufungskläger insofern beigepflichtet wer-
den, als Umstandskleider teilweise so gefertigt sind, dass sie sich den Veränderun-
gen des mütterlichen Körpers bis zur Niederkunft anpassen. Eine Frau trägt jedoch
in den ersten Monaten der Schwangerschaft beispielsweise nicht dieselbe Unter-
wäsche und die gleichen Oberteile wie am Schluss der Schwangerschaft, weshalb
es sich erübrigt, noch weitere Ausführungen darüber zu machen, ob C. tatsächlich
neue Umstandskleider gekauft hat. Der Betrag von Fr. 1'000.-- ist eher tief bemes-
sen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz diese Forderung in der
Höhe von Fr. 1'000.-- gutgeheissen hat.
c)
Selbst wenn das Gericht die vom Berufungskläger vertretene Auffas-
sung teilen würde, wonach es sich beim Kauf von Umstandskleidern nicht um eine
allgemeinnotorische, sondern um eine tatsächliche Vermutung handelt, ist es B.
nach dem Gesagten nicht gelungen, Zweifel an der Richtigkeit der Sachdarstellung
der Berufungsbeklagten zu wecken. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzu-
weisen.
4.
a)
Gemäss Art. 295 Ziff. 3 ZGB hat die unverheiratete Mutter ge-
genüber dem Kindesvater auch Anspruch auf Eratz für die Erstausstattung des Kin-
des. Die Berufungsbeklagte hat gemäss ihren Angaben für die Erstausstattung des
Kindes einen Betrag von Fr. 4'170.40 aufgewendet. Nach Abzug der vom Beru-
fungskläger unbestrittenermassen geleisteten Fr. 500.-- machte sie vor Vorinstanz
einen Betrag von Fr. 3'670.40 geltend. Das Bezirksgericht Imboden führte in diesem
Zusammenhang aus, nicht sämtliche der angeschafften Gegenstände würden zur
Erstausstattung eines Säuglings gehören, weshalb die Forderung von Fr. 3'670.40
auf den Betrag von Fr. 1'560.-- gekürzt wurde. Der Berufungskläger bestreitet nun
vor Kantonsgericht nicht, dass die Berufungsbeklagte für die Erstausstattung einen
E. 10 Betrag von Fr. 1'560.-- aufgewendet hat. Vielmehr macht er geltend, er habe für A.
seit seiner Geburt am 2. Juli 2002 den vereinbarten Unterhaltsbeitrag bezahlt. Darin
mitenthalten sei ein Wohnkostenbeitrag von A. von monatlich Fr. 335.--. Zugleich
habe er aber seine Wohnung der Berufungsbeklagten und A. für drei Monate un-
entgeltlich zur Verfügung gestellt. Damit habe er einen verrechenbaren Anspruch
von Fr. 1'005.-- (3 x Fr. 335.--). Der Berufungskläger habe gegenüber der Beru-
fungsbeklagten erklärt, dass er diesen Betrag mit allfälligen Auslagen verrechne,
welche sie im Zusammenhang mit der Schwangerschaft beziehungsweise Entbin-
dung unter Einschluss der Erstausstattung haben könnte. Diese Verrechnungser-
klärung habe der Berufungskläger ausdrücklich anlässlich der Vermittlungsverhand-
lung wiederholt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht diese Verrechnung nicht zugelas-
sen.
b)
Der Berufungskläger übersieht bei seiner Argumentation, dass eine
Verrechnung schon deshalb nicht möglich ist, weil es an der Gegenseitigkeit der
Forderungen mangelt. Dem klaren Wortlaut von Art. 295 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB folgend,
ist der Aufwand der ersten Säuglingsausstattung nämlich als Sonderbedarf der Mut-
ter und nicht als Teil des Unterhalts des Kindes zu ersetzen (vgl. Hegnauer, Berner
Kommentar, a.a.O., N 18 zu Art. 295 ZGB). Die gegenteilige Meinung von Breiten-
schmid, wonach die erste Ausstattung des Kindes nicht zu den Ansprüchen der Mut-
ter, sondern zum Unterhalt des Kindes gehöre (Basler Kommentar, a.a.O., N 4 zu
Art. 295 ZGB), verträgt sich nicht mit dem Wortlaut von Art. 295 ZGB und den Ma-
terialien (vgl. dazu Hegnauer, Berner Kommentar, a.a.O., N 18 zu Art. 295 ZGB mit
weiteren Hinweisen). Da die erste Säuglingsausstattung Sonderbedarf der Mutter
darstellt und der Wohnkostenbeitrag zum Unterhalt des Kindes gehört, kann nun
der Berufungskläger nicht geltend machen, er habe einen verrechenbaren An-
spruch von Fr. 1'005.--. Es mangelt an der Gegenseitigkeit von Gläubiger und
Schuldner, weshalb eine Verrechnung schon aus diesem Grund nicht möglich ist.
Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Muss nach dem Gesagten die Berufung abgewiesen werden, so ge-
hen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers, der die
Berufungsbeklagte ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 122 Abs.
1 und Abs. 2 ZPO).
Das Kantonsgerichtspräsidium hat mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 dem
von C. gestellten Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entspro-
chen. Nachdem der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine ausser-
E. 11 gerichtliche Entschädigung zugesprochen wurde, hat die Gemeinde Flims diese Kosten allerdings nur insoweit zu tragen, als die zugesprochene Entschädigung un- einbringlich ist. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten.
E. 12 Demnach erkennt die Zivilkammer :
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- und Schreibgebühren von Fr. 180.--, insgesamt somit Fr. 1'680.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher die Berufungsbe- klagte ausseramtlich mit Fr. 2'428.95 zu entschädigen hat.
- Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 64 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Vital Aktuarin Mosca —————— In der zivilrechtlichen Berufung des B., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ra- phael Helbling, Postfach 2036, Bühlstrasse 1, 8645 Jona, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 16. Juni 2004, mitgeteilt am 18. Au- gust 2004, in Sachen der C., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Ansprüche der unverheirateten Mutter, hat sich ergeben:
2 A. Aus der Beziehung zwischen C. und B. ging am 2. Juli 2002 das Kind A. hervor, welches B. am 9. September 2002 als seinen leiblichen Nachkommen anerkannte. In der Folge schlossen die Eltern vor der Amtsvormundschaft Surselva einen schriftlichen Unterhaltsvertrag, worin sich B. unter anderem verpflichtete, bis zum 6. Alterjahr seines Sohnes monatliche, im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'170.-- zuzüglich etwaiger Kinderzulagen zu bezahlen. B. Mit Schreiben vom 3. April 2003 erhob C. gegenüber B. verschiedene, im Zusammenhang mit der Geburt von A. stehende Forderungen, wie Ersatz für die Erstausstattung und die Umstandskleider. C. Nachdem sich die Parteien in der Folge nicht einigen konnten, liess C. am 2. Juli 2003 eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren beim Vermittleramt des Kreises Trins anhängig machen: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 11'170.40 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 2. Juli 2003 zu bezahlen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.“ D. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 20. August 2003 bean- tragte B. die kostenfällige Abweisung der Klage. Der Leitschein wurde am 30. Sep- tember 2003 ausgestellt. E. Mit Prozesseingabe vom 21. Oktober 2003 prosequierte C. ihre Klage an das Bezirksgericht Imboden. Sie reduzierte ihre Forderung von Fr. 11'170.40 zuzüglich Zins auf Fr. 10'685.40 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 2. Juli
2003. In seiner Prozessantwort vom 11. November 2003 beantragte B. die kosten- fällige Abweisung der Klage. Im Rahmen des vom Bezirksgerichtspräsidenten Im- boden angeordneten zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien Gelegenheit zu weiterer Erläuterung und Präzisierung ihrer Standpunkte. C. reduzierte in ihrer Replik vom 6. Januar 2004 den unter dem Titel Unterhaltsersatz geltend gemachten Betrag von Fr. 6'015.-- auf Fr. 4'556.--. Gesamthaft fordert sie demnach Fr. 9'226.45 zuzüglich Verzugszins seit dem 2. Juni 2003. F. Mit Urteil vom 16. Juni 2004, mitgeteilt am 18. August 2004, erkannte das Bezirksgericht Imboden: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 7'116.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. Juli 2003 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtes Imboden, bestehend aus:
- einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'700.00
3
- einer Schreibgebühr von Fr. 438.30
- Barauslagen von Fr. 61.70 total somit Fr. 2'200.00 werden zu ¼ der Klägerin und zu ¾ dem Beklagten auferlegt. Der auf C. anfallende Anteil wird der Gemeinde Flims in Rechnung gestellt, zu deren Lasten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Vorbehal- ten bleibt der Rückforderungsanspruch des Gemeinwesens. Ausser- amtlich hat der Beklagte die Klägerin mit Fr. 3'900.-- (inkl. 7.6 % Mehr- wertsteuer) zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Klägerin wird aufgefordert, innert 20 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. 3. (Mitteilung)“ G. Dagegen liess B. am 6. September 2004 Berufung an das Kantonsge- richt von Graubünden erklären. Er liess folgende, schriftlich begründete Anträge stellen: „1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 16. Juni 2004 auf- zuheben und die Klage der Berufungsbeklagten sei abzuweisen. 2. Alles unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.“ Auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums liess C. am 9. November 2004 eine schriftlich begründete Berufungsantwort einreichen. Sie bean- tragt: „A. Formelle Anträge/Anträge zum Beweisverfahren 1. Es sei die mit der Berufung vom 6. September 2004 durch den Beru- fungskläger und Beklagten eingereichte Lohnabrechnung für Juli 2002 aus der Prozedur zu verweisen. B. Materielle Anträge 1. Die Berufung vom 6. September 2004 sei abzuweisen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungs- klägers und Beklagten für das Verfahren vor Kantonsgericht Graubün- den.“ H. Mit Schreiben vom 12. November 2004 teilte das Kantonsgerichtsprä- sidium beiden Parteien mit, eine mündliche Verhandlung finde nicht statt, sofern das Gericht anlässlich der Beratung dem Beweisantrag des Berufungsklägers auf rich- terliche Befragung der Berufungsbeklagten eventuell Beweisaussage nicht entspre- chen sollte. Diesfalls werde anschliessend in der Sache entschieden. Andernfalls
4 werde die Fortsetzung der Beratung vertagt und neu eine mündliche Berufungsver- handlung anberaumt. Auf die Begründung der Anträge sowie auf das angefochtene Urteil wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. a) Der Berufungskläger legt seiner Berufung vom 6. September 2004 eine Lohnabrechnung für den Monat Juli 2002 bei. Gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO dürfen neue Beweismittel von den Parteien vor der Berufungsinstanz ausser im Falle der Revision nicht angerufen werden. Hingegen können die Parteien ver- langen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, erhoben werden, sofern sie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können. Der Berufungskläger hat die fragliche Lohnabrechung weder in der Prozessantwort noch in der Duplik vor Be- zirksgericht Imboden als Beweismittel angeboten. Entsprechend dem Verbot von neuen Beweismitteln nach Art. 226 ZPO ist diese Urkunde somit aus dem Recht zu weisen. b) Der Berufungskläger beantragt die richterliche Befragung der Beru- fungsbeklagten, eventuell ihre Beweisaussage. Diesen Antrag stellte er am Ende seiner Berufungsschrift, ohne irgend einen Hinweis, zu welchem Thema und aus welchem Grund die Berufungsbeklagte befragt eventuell zur Beweisaussage aufge- fordert werden soll. Auch dieser Antrag muss abgelehnt werden. Das Kantonsge- richt lehnt die freie Parteibefragung von C. ab, zumal aufgrund des feststehenden Beweisergebnisses keine für den Prozessausgang wesentlichen neuen Erkennt- nisse von dieser Befragung zu erwarten wären. Zudem legt der Berufungskläger mit keinem Wort dar, was er mit Hilfe der Befragung zu beweisen beabsichtigt. In Bezug auf den Antrag auf Anordnung der Beweisaussage von C. gilt es festzuhalten, dass es sich hierbei um einen neuen Beweisantrag handelt, da B. vor Vorinstanz nie den entsprechenden Antrag stellen liess. Nach Art. 226 Abs. 1 ZPO dürfen neue Be- weismittel von den Parteien vor der Berufungsinstanz nicht angerufen werden, wes- halb dieser Antrag abzuweisen ist. Gemäss Art. 226 Abs. 2 ZPO kann das Kantons- gericht aber auch von sich aus die Parteien zur Beweisaussage zulassen. Es gilt
5 jedoch zu berücksichtigen, dass die Beweisaussage ein subsidiäres Beweismittel ist. Voraussetzung für die Anordnung der Beweisaussage ist unter anderem, dass sie aufgrund der formfreien Befragung und der anderen Beweisabnahmen als nötig erscheint (Art. 201 Abs. 1 ZPO; PKG 1988 Nr. 15 mit weiteren Hinweisen). Der Berufungskläger hat nirgends dargelegt, wieso er sich in einem Beweisnotstand be- findet beziehungsweise welche Tatsachen er mittels der Beweisaussage zu bewei- sen beabsichtigt. Dieser Antrag ist somit mangels Substantiierung abzuweisen. Kommt hinzu, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt, wie bereits ausgeführt, aufgrund der Prozessschriften und der übrigen Beweisabnahmen als genügend ab- geklärt erweist. Die zusätzliche Abnahme der Beweisaussage ist daher nicht not- wendig, so dass davon abgesehen werden kann. 2. a) Nach Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB hat die unverheiratete Mutter Anspruch auf Ersatz für die Kosten des Unterhalts während mindestens vier Wo- chen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt. Bei dieser Regelung geht es nicht so sehr um Schadloshaltung im Sinne des Haftpflichtrechts als darum, dass der Vater durch Tragung der unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen der Zeugung die körperliche, seelische und gesellschaftliche Belastung der Mutter durch Schwan- gerschaft und Entbindung wenigstens teilweise ausgleicht. Art. 295 ZGB verwirklicht damit die Solidarität der unverheirateten Partner wenigstens für die Zeit der Schwangerschaft und der Niederkunft und entspricht insofern der eherechtlichen Vorschrift des Art. 163 ZGB. Der Unterhalt der Mutter umfasst die vollen Lebens- kosten. Die Regeln über die Berechnung des gebührenden Unterhalts nach Art. 163 ZGB sind sinngemäss anzuwenden (Hegnauer, Berner Kommentar, Band II, 2. Ab- teilung 2. Teilband, 1. Unterteilband: Die Unterhaltspflicht der Eltern, Bern 1997, N 7 und N 15 zu Art. 295 ZGB). Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen (Art. 295 Abs. 3 ZGB). Gemeint sind vor allem Leistungen auf Grund der Sozialge- setzgebung oder auf Grund eines Versicherungs- oder Arbeitsvertrages. Als Um- stände, welche die Anrechnung rechtfertigen, fallen beispielsweise in Betracht: Die Höhe der Drittleistungen, günstige wirtschaftliche Verhältnisse der Mutter und un- günstige des Beklagten, die Höhe der nach Art. 295 Abs. 1 und 2 ZGB zu ersetzten Kosten (Hegnauer, Berner Kommentar, a.a.O., N 22 zu Art. 295 ZGB). Der Richter hat demnach einen Billigkeitsentscheid zu treffen, wobei ihm ein Ermessensspiel- raum zusteht. Obwohl die Kognition im Berufungsverfahren vollumfänglich ist (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO), greift das Kantonsgericht in derartigen Fällen nur mit einer gewissen Zurückhaltung in den Beurteilungsspielraum der Vorinstanz ein. Wenn
6 das Ermessen durch die Vorinstanz pflichtgemäss ausgeübt wurde, erfolgt kein Ein- griff durch die übergeordnete Instanz. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, eine Anrechnung der Leistun- gen des Arbeitgebers habe nach dem Gesetzeswortlaut nur zu erfolgen, soweit es die Umstände rechtfertigten. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass B. in sehr günstigen finanziellen Verhältnissen lebe, zumal er ein durchschnittliches monatli- ches Einkommen von Fr. 15'000.-- erziele. Die Mutter lebe hingegen in beschei- denen finanziellen Verhältnissen, weshalb es sich rechtfertige, den Beklagten zu Leistungen heranzuziehen. c) Der Berufungskläger macht geltend, die Kosten des Unterhalts der Be- rufungsbeklagten während den vier Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt würden unbestrittenermassen Fr. 4'556.-- betragen. Er könne aber nicht dazu ver- pflichtet werden, diesen Betrag zu bezahlen. Aufgrund des Arbeitsverhältnisses von C. seien ihr in den Monaten Juni, Juli und August 2002 unbestrittenermassen Lohn- fortzahlungen des Arbeitgebers in der Höhe von netto Fr. 8'873.-- zugeflossen. Bei diesen Leistungen handle es sich um Leistungen Dritter im Sinne von Art. 295 Abs. 3 ZGB, die anzurechnen seien. Die Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers würden bei weitem die tatsächlichen Kosten des Unterhalts der Berufungsbeklagten überstei- gen. Eine Verpflichtung des Berufungsklägers, der Berufungsbeklagten den Betrag von Fr. 4'556.-- zu bezahlen, würde bedeuten, dass C. ohne sachlichen Grund bes- ser gestellt wäre, als wenn sie nicht schwanger gewesen wäre. Zudem könne auch nicht behauptet werden, er lebe in günstigen finanziellen Verhältnissen. Massge- bend sei das Einkommen im Zeitpunkt der Geburt. Im Sommer 2002 habe er ein monatliches Einkommen von Fr. 7’428.15 erzielt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ein Monatseinkommen von Fr. 15'000.-- angerechnet habe. Schliess- lich habe die Vorinstanz auch die Dispositionsmaxime verletzt. Gemäss Literatur könne der Vater nur zu zusätzlichen, die Kosten des Unterhalts übersteigende Leis- tungen herangezogen werden, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen befinde. C. habe aber nie zusätzliche, die Kosten des Unterhalts überstei- gende Leistungen geltend gemacht. Dieser Argumentation kann – wie noch zu zei- gen sein wird – nicht gefolgt werden. d) Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Unterhaltsanspruch von C. für die Monate Juni, Juli und August 2002 sich auf Fr. 4'556.-- beläuft (vgl. Replik C. S. 4, Duplik B. S. 4, Berufungsschrift B. S. 3). Während diesen Monaten wurde der Berufungsbeklagten von der Arbeitgeberin jeweils ein Nettomonatslohn von Fr.
7 2'891.25 ausbezahlt, was 88 % des regulären Lohnes der Berufungsbeklagten ent- spricht (vgl. kB 17). Was die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers betrifft, ist auf die Steuererklärung 2002 abzustellen (vgl. Editionsakten: bB III./6). Die in diesem Zusammenhang vom Berufungskläger neu mit der Berufungsschrift einge- reichten Akten können, wie bereits ausgeführt, nicht berücksichtigt werden. Auszu- gehen ist von einem jährlichen Nettoeinkommen gemäss Lohnausweis von Fr. 171'776.--, was einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 14'314.-- entspricht. Der nämlichen Steuererklärung kann entnommen werden, dass der Berufungsklä- ger zudem einen Nettoertrag seiner Liegenschaft in Flims von Fr. 8'580.-- und einen weiteren Ertrag aus Wertschriften und Guthaben von Fr. 417.-- erwirtschaftet hat. Zusammen ergibt dies für das Jahr 2002 ein Nettoeinkommen von Fr. 180'773.--, was einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 15'064.-- entspricht. Die Vorin- stanz erwähnt auf Seite 5 des Urteils ein Jahresnettoeinkommen gemäss Lohnaus- weis von Fr. 170'000.--. Versehentlich nicht berücksichtigt wurden die Erträge der Liegenschaft in Flims und die Erträge aus Wertschriften und Guthaben. Wenn die Vorinstanz aber von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 15'000.-- ausgegangen ist, so ist dies korrekt. Eine Gegenüberstellung der finanziellen Verhältnisse ergibt somit, dass die Berufungsbeklagte in den fraglichen Monaten ein bescheidenes monatliches Netto- einkommen von Fr. 2'900.-- zur Verfügung hatte, während der Berufungskläger ein stattliches monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 15'000.-- erzielt hat. Der Un- terhaltsanspruch von C. für die Monate Juni, Juli und August 2002 beläuft sich un- bestrittenermassen auf Fr. 4'556.--, was einem monatlichen Anspruch von Fr. 1'518.65 entspricht. Wie bereits ausgeführt, sind Leistungen des Arbeitgebers der Berufungsbeklagten nur dann an den geltend gemachten Unterhaltsanspruch an- zurechnen, wenn es die Umstände rechtfertigen (vgl. Art. 295 Abs. 3 ZGB). Die Vorinstanz hat aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles - den überdurch- schnittlichen finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers und dem beschei- denen wirtschaftlichen Potenzial der Kindesmutter - befunden, dass der Berufungs- kläger den Unterhaltsbetrag von Fr. 4'556.-- zu bezahlen hat, obwohl die Berufungs- beklagte in diesem Zeitraum Fr. 2'900.-- pro Monat von der Arbeitgeberin erhalten hat. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal nebst der unterschiedlichen wirtschaftli- chen Ausgangslage auch der geltend gemachte Unterhaltsanspruch von monatlich Fr. 1'518.65 sehr bescheiden ist. Nicht zu hören ist schliesslich der Einwand des Berufungsklägers, wonach gemäss Literatur der Vater nur zu zusätzlichen, die Kos- ten des Unterhalts übersteigende Leistungen herangezogen werden könne. Diese Ansicht findet in der Literatur keine Stütze. Wenn Peter Breitenschmid ausführt
8 (Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., Basel/Genf München 2002, N 9 zu Art. 295 ZGB), der Schwängerer dürfe bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus zu zusätzlichen Leistungen herangezogen werden, so ist damit gemeint, der leibliche Vater dürfe - zusätzlich zu den Leistungen Dritter - bei Vorliegen güns- tiger finanzieller Verhältnisse zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden. Dies ent- spricht auch Sinn und Zweck von Art. 295 ZGB, wonach der Vater durch Tragung der unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen der Zeugung die körperliche, seelische und gesellschaftliche Belastung der Mutter durch Schwangerschaft und Entbindung wenigstens teilweise ausgleicht. 3. a) Gemäss Art. 295 Ziff. 3 ZGB hat die unverheiratete Mutter ge- genüber dem Kindesvater Anspruch auf Eratz für „andere infolge der Schwanger- schaft oder der Entbindung notwendige Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes“. Die Berufungsbeklagte macht einen Betrag von Fr. 1000.-- an Auslagen für Umstandskleider geltend, wobei sie ausdrücklich darauf hinweist, dass sie über keine Belege mehr für den Kauf der Umstandskleider verfüge. Der Berufungskläger bestreitet, dass C. diese Auslagen tatsächlich getätigt habe. Beim Kauf von Umstandkleidern handle es sich, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht um eine allgemeinnotorische Tatsache, vielmehr handle es sich um eine tatsächliche Vermutung, die der Berufungskläger durch den Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Behauptung widerlegen könne. Vorliegend sei unbestritten, dass die Kindsmutter aufgrund einer Schwangerschaft im Jahre 2001 im Besitz von Umstandskleidern gewesen sei. C. behaupte denn auch nicht, neue Umstandsklei- der angeschafft zu haben. Bis zum 5. Schwangerschaftsmonat seien ohnehin keine Umstandskleider erforderlich. Zudem seien Umstandskleider so gefertigt, dass sie sich den Veränderungen des mütterlichen Körpers bis zur Niederkunft anpassen würden. Mangels Substantiierung sei deshalb der geltend gemachte Anspruch für die Anschaffung der Umstandskleider abzuweisen. b) Auch dieser, zum Teil widersprüchlichen Argumentation, kann nicht gefolgt werden. C. bestreitet nicht, keine Belege mehr für den Kauf der Umstands- kleider zu haben. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers hat die Beru- fungsbeklagte jedoch nie behauptet, sie habe gar keine Umstandskleider gekauft. Erfahrungsgemäss braucht eine schwangere Frau Umstandskleider. Diese Tatsa- che bedarf keines Beweises (Art. 157 Abs. 2 ZPO). Es stellt sich einzig noch die Frage, ob die Berufungsbeklagte tatsächlich Umstandskleider für die fragliche Schwangerschaft gekauft hat und ob diese Anschaffungen Kosten von Fr. 1'000.-- verursacht haben, zumal sie gemäss Parteiaussage anlässlich der Hauptverhand-
9 lung vor Vorinstanz bereits in einem früheren Zeitpunkt einmal schwanger war, diese Schwangerschaft jedoch nach fünf Monaten abgebrochen wurde. Der Beru- fungskläger führt in diesem Zusammenhang aus, bis zum 5. Schwangerschaftsmo- nat seien ohnehin keine Umstandskleider erforderlich. Es ist durchaus möglich, dass eine Frau bis zum 5. Schwangerschaftsmonat keine Umstandskleider tragen muss. Wenn aber C. in der ersten - im fünften Monat abgebrochenen - Schwanger- schaft keiner Umstandskleider bedurft hat, so besteht kein Zweifel, dass sie für die hier zur Diskussion stehenden Schwangerschaft Umstandskleider im Umfang von Fr. 1'000.-- gekauft hat. Selbst wenn sie aber bereits in einem früheren Zeitpunkt im Besitze von Umstandskleidern gewesen sein sollte, gilt es festzuhalten, dass der Kauf von zusätzlichen Schwangerschaftskleidern im Umfang von Fr. 1'000.-- erfah- rungsgemäss nötig ist. Zwar kann dem Berufungskläger insofern beigepflichtet wer- den, als Umstandskleider teilweise so gefertigt sind, dass sie sich den Veränderun- gen des mütterlichen Körpers bis zur Niederkunft anpassen. Eine Frau trägt jedoch in den ersten Monaten der Schwangerschaft beispielsweise nicht dieselbe Unter- wäsche und die gleichen Oberteile wie am Schluss der Schwangerschaft, weshalb es sich erübrigt, noch weitere Ausführungen darüber zu machen, ob C. tatsächlich neue Umstandskleider gekauft hat. Der Betrag von Fr. 1'000.-- ist eher tief bemes- sen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz diese Forderung in der Höhe von Fr. 1'000.-- gutgeheissen hat. c) Selbst wenn das Gericht die vom Berufungskläger vertretene Auffas- sung teilen würde, wonach es sich beim Kauf von Umstandskleidern nicht um eine allgemeinnotorische, sondern um eine tatsächliche Vermutung handelt, ist es B. nach dem Gesagten nicht gelungen, Zweifel an der Richtigkeit der Sachdarstellung der Berufungsbeklagten zu wecken. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzu- weisen. 4. a) Gemäss Art. 295 Ziff. 3 ZGB hat die unverheiratete Mutter ge- genüber dem Kindesvater auch Anspruch auf Eratz für die Erstausstattung des Kin- des. Die Berufungsbeklagte hat gemäss ihren Angaben für die Erstausstattung des Kindes einen Betrag von Fr. 4'170.40 aufgewendet. Nach Abzug der vom Beru- fungskläger unbestrittenermassen geleisteten Fr. 500.-- machte sie vor Vorinstanz einen Betrag von Fr. 3'670.40 geltend. Das Bezirksgericht Imboden führte in diesem Zusammenhang aus, nicht sämtliche der angeschafften Gegenstände würden zur Erstausstattung eines Säuglings gehören, weshalb die Forderung von Fr. 3'670.40 auf den Betrag von Fr. 1'560.-- gekürzt wurde. Der Berufungskläger bestreitet nun vor Kantonsgericht nicht, dass die Berufungsbeklagte für die Erstausstattung einen
10 Betrag von Fr. 1'560.-- aufgewendet hat. Vielmehr macht er geltend, er habe für A. seit seiner Geburt am 2. Juli 2002 den vereinbarten Unterhaltsbeitrag bezahlt. Darin mitenthalten sei ein Wohnkostenbeitrag von A. von monatlich Fr. 335.--. Zugleich habe er aber seine Wohnung der Berufungsbeklagten und A. für drei Monate un- entgeltlich zur Verfügung gestellt. Damit habe er einen verrechenbaren Anspruch von Fr. 1'005.-- (3 x Fr. 335.--). Der Berufungskläger habe gegenüber der Beru- fungsbeklagten erklärt, dass er diesen Betrag mit allfälligen Auslagen verrechne, welche sie im Zusammenhang mit der Schwangerschaft beziehungsweise Entbin- dung unter Einschluss der Erstausstattung haben könnte. Diese Verrechnungser- klärung habe der Berufungskläger ausdrücklich anlässlich der Vermittlungsverhand- lung wiederholt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht diese Verrechnung nicht zugelas- sen. b) Der Berufungskläger übersieht bei seiner Argumentation, dass eine Verrechnung schon deshalb nicht möglich ist, weil es an der Gegenseitigkeit der Forderungen mangelt. Dem klaren Wortlaut von Art. 295 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB folgend, ist der Aufwand der ersten Säuglingsausstattung nämlich als Sonderbedarf der Mut- ter und nicht als Teil des Unterhalts des Kindes zu ersetzen (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, a.a.O., N 18 zu Art. 295 ZGB). Die gegenteilige Meinung von Breiten- schmid, wonach die erste Ausstattung des Kindes nicht zu den Ansprüchen der Mut- ter, sondern zum Unterhalt des Kindes gehöre (Basler Kommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 295 ZGB), verträgt sich nicht mit dem Wortlaut von Art. 295 ZGB und den Ma- terialien (vgl. dazu Hegnauer, Berner Kommentar, a.a.O., N 18 zu Art. 295 ZGB mit weiteren Hinweisen). Da die erste Säuglingsausstattung Sonderbedarf der Mutter darstellt und der Wohnkostenbeitrag zum Unterhalt des Kindes gehört, kann nun der Berufungskläger nicht geltend machen, er habe einen verrechenbaren An- spruch von Fr. 1'005.--. Es mangelt an der Gegenseitigkeit von Gläubiger und Schuldner, weshalb eine Verrechnung schon aus diesem Grund nicht möglich ist. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Muss nach dem Gesagten die Berufung abgewiesen werden, so ge- hen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers, der die Berufungsbeklagte ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Das Kantonsgerichtspräsidium hat mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 dem von C. gestellten Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entspro- chen. Nachdem der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine ausser-
11 gerichtliche Entschädigung zugesprochen wurde, hat die Gemeinde Flims diese Kosten allerdings nur insoweit zu tragen, als die zugesprochene Entschädigung un- einbringlich ist. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten.
12 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- und Schreibgebühren von Fr. 180.--, insgesamt somit Fr. 1'680.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher die Berufungsbe- klagte ausseramtlich mit Fr. 2'428.95 zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: